Wie kann ich meinen Transporter auflasten?
Eine Auflastung, also die Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts (zGG) ist im Prinzip je nach Fahrzeugtyp
in 4 Varianten möglich.
1. Über den Hersteller, der in Einzelfällen eine entsprechende Freigabe erteilt.
2. Nutzfahrzeuge, für die es weder eine Werksfreigabe noch ein Auflastgutachten gibt, können nach einem
Rundschreiben des TÜV Nord aus dem Jahr 2000 um max. 100 kg aufgelastet werden, wenn die Summe der
Achslasten mindestens das neue zGG ergibt. (Häufig wird diese Art der Auflastung von den Prüfern abgelehnt,
die ohne Werksfreigabe oder entsprechende Gutachten keine Veränderung des zGG vornehmen).
3. Auflastgutachten, ohne technische Änderung. Hierbei ist eine Auflastung nur möglich auf die Summe der
Achslasten. Hierbei werden VA/Vorderachslast und HA/Hinterachslast zusammengezogen. Der Wert, der dabei
herauskommt, ist der maximale Wert für das neue zGG Der max. Auflastwert ist je nach Fahrzeug unterschiedlich.
4. Auflastgutachten, mit technischer Änderung. Hierbei wird zusammen mit dem Auflastgutachten eine Fahrwerksverstärkung in Form einer Zusatzfeder oder Zusatz-Luftfeder geliefert. Der max. Auflastwert ist je nach
Fahrzeug unterschiedlich.
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Welche Folgen hat die Auflastung eines Transporters von 3,5 auf 4 t?
1. Für diese Fahrzeuge ist der Führerschein Klasse C1 erforderlich
2. EG-Kontrollgerät
3. Geschwindigkeitsbegrenzer (auf 90 km/h, nach Richtlinie 92/24/EWG/Nachrüstlösungen von: VDO/Kienzle)
4. Es gelten die Regeln für LKW:
• Tempo 100 km/h
• Überholverbot für LKW gilt
• KFZ-Steuern nach Gewicht
• Parken auf Bürgersteigen verboten
• Durchfahrt für LKW gilt
• 2 Warndreiecke, 2 Warnwesten / Warnlampe bei Pannen
• Erhöhte Mautgebühren
• Veränderte Parkvorschriften
• Besondere Auslandsbestimmungen beachten
Wie kann ich meinen Transporter ablasten?
Im vorliegenden Fall möchte der Kunde sein Fahrgestell von 4,7 t (zGG) auf 3,5 t (zGG) ablasten.
Das bedeutet, dass das Fahrzeug von Klasse N2 auf N1 (Spalte: J) umgeschlüsselt werden muss. Voraussetzungen
für das Ablasten:
1. Die Abgasnorm muss der geforderten Norm der Klasse N1 entsprechen. In der Regel kann man das der
Spalte 14 im Fahrzeugschein oder in der Fahrzeugauskunft vom TÜV entnehmen. In diesem Fall ist der Text in
Spalte 14: EURO5;M;PI/CI; N1 III, N2. Das bedeutet: die Abgasnorm ist sowohl für N1 als auch für N2 Fahrzeuge.
2. Wenn das zGG von 4,7 t auf 3,5 t heruntergesetzt wird, reduziert sich die Nutzlast um 1.200 kg. Dabei ist bei
der dann verbleibenden Nutzlast zu beachten, dass z.B. bei einer LKW-Zulassung der überwiegende Teil der
Nutzlast für den Warentransport genutzt wird, statt für den Personentransport. Pro Person, gemäß Sitzplätzen
im Fahrzeugschein, werden dabei 70 kg gerechnet. Ist der Anteil der Nutzlast für die Personen höher, ist das
Fahrzeug kein LKW mehr, sondern ein PKW. Ist das der Fall, ist eine Ablastung in der Regel nicht möglich,
weil für einen PKW andere Abgasnormen (Euro 6) gelten als für LKW.
1. Auflasten/Ablasten von Nutzfahrzeugen
2. Umschreibungen von LKW auf PKW oder PKW auf LKW